Die Stiftung führt den Namen „Held Bildungsstiftung“.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Darmstadt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Stiftung ist die Förderung:
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Durchführung von Projekten,
Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler/Innen und Student/Innen,
Unterstützung der EDV- Kenntnisse in Schule und Beruf,
Schülern und Studierenden bei einem Auslandsstudium behilflich sein und Schüler- und Studentenaustauschprogramme organisieren,
Vermittlung außerschulischer Bildung und zusätzlicher Lernangebote wie z. B. die Vermittlung digitaler Fähigkeiten oder auch Sprach- und Integrationskurse,
Schülern bei der Ausbildungssuche beratend zur Seite stehen und intensive Unterstützung während der Ausbildung durch Seminare, Kurse etc. den erfolgreichen Abschluss erleichtern,
Unterstützung bei der Suche einer Ausbildungs- bzw. Praktikumsstelle,
Im Rahmen der Erwachsenenbildung werden nach Bedarf und Anfrage Fortbildungen sowie Weiterbildungsmaßnahmen in unterschiedlichen Bereichen des Arbeits- und Soziallebens organisiert,
Sofern die Mittel der Stiftung für eigene Projekte ausreichen, können solche realisiert werden. Andernfalls wird die Stiftung fördernd tätig. Die Stiftung kann auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung des folgenden Zwecks:
- der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Vermögen der Stiftung wird im Stiftungsgeschäft benannt.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
Rücklagen dürfen gebildet werden. Zustiftungen sind zulässig; der Stiftungsvorstand hat sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
Über die Annahme einer Zustiftung entscheidet der Vorstand. Er lehnt sie ab, wenn sie mit unvertretbaren Risiken oder Nachteilen für die Stiftung verbunden ist oder dem mutmaßlichen Willen des Stifters widerspricht.
Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten, möglich. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand.
Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand und gegebenenfalls ein Kuratorium.
Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
Abweichend von § 4 Abs. 2 kann in Ausnahmefällen eine Ehrenamtspauschale bzw. angemessene Vergütung gewährt werden.
Die Vorstände haften gegenüber der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sofern sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die gültige Ehrenamtspauschale jährlich nicht übersteigt.
Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
Sitzungen der Stiftungsorgane sind nicht öffentlich.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 3 Personen und ergänzt sich durch Zuwahl. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre; der Stifter unterliegt keiner Amtszeit und kann lebenslang Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder fort.
Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Stiftungsvorstand durch Zuwahl. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
Mitglied im Stiftungsvorstand können alle natürlichen rechtsfähigen Personen werden.
Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden vom Stifter bestellt und im Stiftungsgeschäft benannt.
Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer einer Amtszeit von 5 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Beim ersten Vorstand sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende im Stiftungsgeschäft bereits benannt.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können aus wichtigem Grund, von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes, einstimmig, bei dem das betreffende Mitglied nicht stimmberechtigt ist, abberufen werden. Hierbei gilt eine nicht nur kurzfristige Erkrankung (mehr als 6 Monate) als wichtiger Grund.
Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere:
die gewissenhafte Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens sowie über die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen Dritter,
die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht,
der Nachweis über die Verwendung der Stiftungsmittel in Form eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstandsvorsitzende ist gemeinsam mit einem weiteren Mitglied vertretungsberechtigt. Sollte der Stifter Vorsitzender des Stiftungsvorstandes sein, ist er daneben einzelvertretungsberechtigt. Der Stifter ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Im Einzelfall können einzelne Vorstandsmitglieder durch die Übrigen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte beschäftigen und Sachverständige hinzuziehen, sofern die Ertragslage der Stiftung es zulässt.
Der Vorstand kann zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes Arbeitnehmer einstellen oder sich anderweitig personell verstärken.
Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des Vorstandes unter Beibehaltung ihrer Verantwortung Dritte mit der Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen. Das zuständige Vorstandsmitglied übernimmt für die beauftragten Personen die notwendigen Kontroll- und Überwachungsaufgaben. Alle finanziellen Aufwendungen sind vorab vom verantwortlichen Vorstandsmitglied zu genehmigen. Die Amtszeit der Ausschüsse endet mit der Amtszeit des jeweiligen Vorstandes.
Der Vorstand informiert die Öffentlichkeit in angemessener Weise über den Stiftungszweck, die Förderpolitik und ihre Organisation. Insbesondere sollen die relevanten Informationen im Internet öffentlich zugänglich sein. Die Stiftung pflegt den Austausch mit ihren Destinatären.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Stiftungsvorstand wird nach Bedarf von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seiner stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn es 1 Mitglied unter Angabe des Beratungspunktes verlangt.
Bei Festsetzung der mitzuteilenden Tagesordnung hat der Vorsitzende vorliegende Anträge zu berücksichtigen.
Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Fehlt es an der Anwesenheit der Mitglieder, so ist eine zweite Einberufung des Stiftungsvorstandes vorzunehmen, bei welcher der Vorstand auch bei Abwesenheit eines der Vorstandsmitglieder durch Ladungsfrist binnen 14 Tagen beschlussfähig ist. Triftige Gründe für die Abwesenheit sind u. a. Urlaub oder Krankheit, wonach eine zweite Einberufung des Vorstandes vorgenommen werden kann.
Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und der §§ 11 und 12, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren). Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden doppelt.
Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. Den Vorstandsmitgliedern ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand hat das Recht ein Kuratorium einzurichten, um sich zu unterstützen und zu entlasten.
Das Kuratorium besteht aus mindestens 2 und höchstens 3 Personen und ergänzt sich durch Zuwahl, wobei der Vorstand verbindliche Vorschläge macht. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Vorstand berufen.
Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf verbindlichen Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Dem Kuratorium sollen möglichst Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.
Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter.
Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Vorstand in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand. Das betroffene Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das abberufene Mitglied kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ruhen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen oder einstweiligen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Rechtsnachfolger bestimmt werden.
Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
Entlastung des Vorstandes,
Empfehlung von Mitgliedern für den Vorstand.
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 2 Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
Bei Festsetzung der mitzuteilenden Tagesordnung hat der Vorsitzende vorliegende Anträge zu berücksichtigen.
Über die in den Sitzungen des Kuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. Den Kuratoriumsmitgliedern ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen.
Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 8 entsprechend.
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Für eine gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Kuratorium sind jeweils mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Fehlt es an der Anwesenheit der Mitglieder, so ist eine zweite Einberufung des Vorstandes oder des Kuratoriums vorzunehmen, bei welcher der Vorstand und das Kuratorium auch bei Anwesenheit von nur eines der Vorstandsmitglieder und nur eines der Kuratoriumsmitglieder durch Ladungsfrist binnen 14 Tagen beschlussfähig ist.
Die Änderung der Satzung ist – mit Ausnahme der Regelungen des § 12 – zulässig, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führt oder dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den zum Zeitpunkt der Stiftungsanerkennung bestehenden Verhältnisses angebracht ist.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und müssen durch das zuständige Finanzamt und die zuständige Stiftungsaufsicht genehmigt werden.
Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint. Der Wille des Stifters bei Stiftungsgründung ist tunlichst zu berücksichtigen.
Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung sind jeweils vom Vorstand zu fassen.
Beschlüsse über § 12 Abs. 1 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und müssen durch das zuständige Finanzamt und die zuständige Stiftungsaufsicht genehmigt werden.
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande Hessen geltenden Stiftungsrechts.
Die gegenüber der Stiftungsbehörde bestehenden Unterrichtungs-, Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Dieses muss durch eine Vorabgenehmigung des zuständigen Finanzamtes geprüft werden, um eine Gemeinnützigkeit sicherzustellen.
Der Vorstand bestimmt einstimmig die Organisation.
Diese Satzung tritt am Tag der Stiftungsanerkennung in Kraft. (08. Juni 2020)